Haben Sie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Sei der letzten Novellierung der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften wird den Unternehmen mehr Entscheidungsspielraum eingeräumt. Die Unternehmer sind verpflichtet, anhand der Gefährdungsbeurteilung ihre Entscheidungen nachvollziehbar zu gestalten und zu dokumentieren.
In der Regel wird erst nach einem negativen Ereignis (Unfall) von der Berufsgenossenschaft (bzw. der Staatsanwaltschaft) überprüft, ob die Maßnahmen ausreichend sind; z.B. muss ein Kleinunternehmer eine Beratung nachweisen, bei der die Einsatzzeiten für die Fachkraft für Arbeitssicherheit festgelegt werden. Dabei kann sich ergeben, dass ein kleines Büro (weniger als 20 Mitarbeiter) mit einer Beratungsleistung von 8 Stunden alle 3 Jahre auskommt, während ein Chemiebetrieb mit der gleichen Mitarbeiterzahl 8 Stunden monatlich benötigt.
Die Einsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist abhängig von der Anzahl der Mitarbeiter und deren Gefährdungen (Gefährdungsklassen). Sie ergibt sich gemäß der DGUV Vorschrift 2 aus einer Grundbetreuung, deren Zeiten in einer Liste vorgegeben sind und einer betriebsspezifischen Betreuung, deren zeitlichen Aufwand mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt wird sowie der prozentualen Aufteilung der Grundbetreuungszeit zwischen FASI (Fachkraft für Arbeitssicherheit) und Betriebsarzt.
Wie schon aus den Aufgaben und der Position hervorgeht, hat sie keine Linienverantwortung und keine Weisungsbefugnis gegenüber anderen Mitarbeitern des Unternehmens. Daraus erwächst eine auf die Richtigkeit der Beratung beschränkte Haftung. Die Verantwortung für die Umsetzung des Arbeitsschutzes selbst bleibt i.A. beim Unternehmer, der sie wiederum delegieren kann (Übertragung von Unternehmerpflichten)
Gerne steht ihnen das Büro für Arbeitssicherheit & Gesundheitsschutz für weitere Fragen zur Verfügung.